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BGH bejaht Schadenersatz für Falschberatung zu offenen Immobilienfonds

Die lang erwartete Entscheidung des Bundesgerichtshof  (BGH) ist da: Banken und Anlageberater haften auf Schadenersatz, wenn sie bei Beratungen zur Anlage in  offene Immobilienfonds verschwiegen haben, dass die Fonds zeitweise geschlossen werden können und Anleger ihr Geld dann nicht zurückbekommen. Diese Beratungspflicht gilt auch für Verträge, die bereits vor der Finanzkrise von 2008 geschlossen wurden, wie der BGH in zwei am 29.04.2014 verkündeten Urteilen entschied (Az. XI ZR 477/12 u. XI 130/13).

Das höchste Gericht Deutschland bejahte diese grundlegende Frage anhand der Fälle zweier Anleger, die im Jahr 2008 Anteile offener Immobilienfonds erwarben und nicht auf die Möglichkeit einer Schließung hingewiesen worden waren. Der Bundesgerichtshof entschied sogar, dass Bankberater ungefragt darüber aufklären müssen, dass einem offenen Immobilienfonds ein Schließungsrisiko innewohnt.

Die Begründung des BGH lautet, dass die Schließung eines offenen Immobilienfonds eine erhebliche, von Gesetzes wegen vorgesehene Ausnahme vom Grundprinzip der jederzeitigen Rückgabemöglichkeit ist, mit der bei offenen Immobilienfonds besonders geworben wurde. Diese höchstrichterlichen Entscheidungen, die sehr anlegerfreundlich sind,  beziehen sich auf Pflichtverletzungen bei der Anlageberatung, sodass es auf den individuellen Fall ankommt. Zudem gibt es auch noch verschiedene weitere Aufklärungs- und Informationspflichten von Bankberatern und Anlageberatern, die ebenfalls auf mögliche schadensersatzauslösende Fehler überprüft werden können. Die beiden Urteile des Bundesgerichtshofs zeigen in jedem Fall, dass die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Anlageberatung hoch sind.

Bei der anwaltlichen Beratung von Anlegern, die in den offene Immobilienfonds investierten, zeigt sich immer wieder, dass die Anleger von den Schließungen und der späteren Auflösung des Fonds überrascht waren, da das Geld nach Aussage der Berater „jederzeit verfügbar“ sein sollte.  Unsere Mandanten begrüßen diese Entscheidungen, da nun in zahlreichen Fällen die „Altersvorsorge“ mit einem Schadensersatzanspruch gegen die beratende Bank  gerettet werden kann.

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