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BGH stellt klar: Widerrufsrecht egal aus welchem Grund

Der BGH hat mit Urteil vom 16. März 2016, Aktz.: VIII ZR 146/15 klargestellt, dass es vollkommen ohne Belang ist, warum ein Kunde vom Recht auf Widerruf Gebrauch macht. Damit bekommt ein Kunde im vorliegenden Fall sein Geld zurück, dass er für zwei im Internet bestellte und dann zurückgeschickte Matratzen bezahlt hatte.

Ein Ausschluss des – von keinen weiteren Voraussetzungen abhängenden – Widerrufsrechts wegen eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens des Verbrauchers kommt laut BGH nur in Ausnahmefällen in Betracht, in denen der Unternehmer besonders schutzbedürftig ist. Das könne beispielsweise der Fall sein, wenn ein Verbraucher arglistig handelt, etwa indem er eine Schädigung des Verkäufers beabsichtigt oder schikanös handelt.

Damit liegt ein möglicherweise auch für das Widerrufsrecht bei Immobiliendarlehen richtungsweisendes Urteil des BGH vor.  So hatte zB das OLG Düsseldorf noch mit Urt. v. 21.01.2016 Az.: 6 U 296/14,  den Widerruf als rechtsmissbräuchlich eingestuft, wenn dieser vor den Hintergrund gesunkener Marktzinsen für Immobiliendarlehen erfolgt. Der XI. Senat des BGH , der für das Widerrufsrecht bei Immobiliendarlehen zuständig ist, wurde schon zwei Mal daran gehindert, zur Frage der Verwirkung des Widerrufsrechts bei Immobiliendarlehen Stellung zu nehmen. Die Entscheidung des VIII. Senats weist eindeutig darauf hin, dass gesunkene Zinsen als Grund für den Widerruf beim BGH kaum den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs begründen dürften. So sieht es im Übrigen auch das für den Landgerichtsbezirk Paderborn zuständige OLG Hamm (Urteil vom 25.03.2015 – 31 U 155/14).

Verbraucher, die mit Banken Darlehensverträge geschlossen haben und sich von dem Vertrag beispielsweise wegen hoher Zinsen lösen möchten, sollten zeitnah prüfen lassen, ob Sie den Vertrag noch widerrufen können. Aufgrund einer Gesetzesänderung erlischt das Widerrufsrecht für Altverträge am 21. Juni 2016.

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