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Das Landeskabinett hat die Entscheidung getroffen, den Unterrichtsbetrieb an den Schulen in Nordrhein-Westfalen im ganzen Land ab einschließlich Montag, dem 16. März 2020, vorerst bis zum Ende der Osterferien am 19. April 2020 einzustellen.

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Doch was kann ich tun, wenn meine Kinder nicht zur Schule oder zur Kindertagesstätte gehen können, ich aber arbeiten muss?

Einfach erklärt in einem Video!

WICHTIG:

In Ausnahmesituationen wie der aktuellen sind sinnvolle Lösungen nur durch ein Miteinander möglich. Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollten diese Ausführungen also nicht im Sinne von „Wie bestehe ich auf meinem Recht?“ lesen, sondern gemeinsam sinnvolle Lösungen entwickeln und umsetzen.

Besteht die Möglichkeit einer Betreuung ?

Wenn für das Kind altersbedingt eine Betreuung erforderlich ist, müssen die Eltern zunächst alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, die Kinderbetreuung anderweitig sicherzustellen (z. B. Betreuung durch anderen Elternteil).

Es wird davon abgeraten, die eigenen Kinder zu den Großeltern zu bringen, denn ältere Menschen gehören zur Corona-Risikogruppe.

Was ist, wenn keine Betreuung möglich ist ?

Kann die erforderliche Kinderbetreuung auch dann nicht sichergestellt werden, dürfte in der Regel ein Leistungsverweigerungsrecht des Arbeitnehmers bestehen,

da es ihm unzumutbar sein dürfte, trotzdem zu arbeiten (§ 275 Abs. 3 BGB).

D. h. in diesen Fällen würde der Arbeitnehmer von der Arbeitspflicht frei frei;

Bekomme ich trotzdem meinen Lohn ?

Zu beachten ist jedoch, dass bei einem Leistungsverweigerungsrecht des Arbeitnehmers aus persönlichen Verhinderungsgründen i.d.R.

  • auch kein Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts bestehen kann.

Ein solcher Entgeltanspruch kann sich nur  ausnahmsweise aus § 616 BGB ergeben:

Diese Vorschrift bestimmt, dass ein Anspruch auf Lohnfortzahlung besteht, wenn man

  • ohne eigenes Verschulden
  • aus einem persönlichen Grund
  • für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit
  • verhindert ist, zu arbeiten.

„Verhältnismäßig nicht erheblich“ ist ein Zeitraum von bis zu 10 Tagen.

§ 616 BGB betrachtet dabei aber den gesamten Zeitraum der bestehenden Verhinderung, nicht nur die Zeit, die der Arbeitnehmer nicht zur Arbeit geht.

Wenn also die Kinder mehr als 10 Tage betreut werden müssen, liegt kein Fall des § 616 BGB vor.

Außerdem ist § 616 BGB in vielen Arbeitsverträgen /Tarifverträgen ausgeschlossen.

In solchen Fällen sollte mit dem Arbeitgeber gesprochen und ggf. mit anwaltlicher Hilfe eine individuelle Lösung gesucht werden.

Home-Office: Kann ich oder muss ich?

Home-Office ist für manche eine praktische Lösung.

ABER:

Der Arbeitnehmer hat aber keinen rechtlichen Anspruch darauf, dass er zu Hause im Home-Office arbeiten kann. D.h. auch wenn die Arbeit zu Hause verrichtet werden kann, müssen Sie Ihren Arbeitgeber um die entsprechende Erlaubnis bitten.

Wenn ein Home-Office nicht möglich ist, könnten kulante Arbeitgeber ihren Angestellten außerdem erlauben, bei Betreuungsengpässen Ihre Kinder mit zur Arbeit zu nehmen.

Darf der Arbeitgeber Home-Office einfach anordnen?

Auch dies ist nicht möglich. Der Arbeitsvertrag regelt i.d.R. den Arbeitsort. Wenn dort die Betriebsstätte des Unternehmens als Arbeitsort genannt ist, kann dies nicht einseitig von dem Arbeitgeber geändert werden. Eine einseitige Anordnung ist also nicht möglich, es bleibt nur der Weg der Einigung.

Was ist, wenn der Kollege erkältet ist oder ich Angst habe, mich bei der Arbeit anzustecken ?

Ein allgemeines Recht des Arbeitnehmers, bei Ausbruch einer Erkrankungswelle nicht zur Arbeit zu gehen, gibt es nicht. Dafür müßte ihm die Arbeit unzumutbar sein(§ 275 Abs. 3 BGB). Eine Unzumutbarkeit wäre z.B. dann gegeben, wenn die Arbeit für den Betroffenen eine erhebliche objektive Gefahr oder zumindest einen ernsthaften objektiv begründeten Verdacht der Gefährdung für Leib oder Gesundheit darstellt. Das bloße Husten von Kollegen oder viel Kundenkontakt ohne weiteren objektiv begründeten Verdacht oder Anhaltspunkte für eine Gefahr wird dafür wohl nicht ausreichen.

Haben Eltern Anspruch auf Urlaub?

Diese Fragen werden in Deutschland vom Bundesurlaubsgesetz geregelt.

In § 7 heißt es: „Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind

  • die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen,
  • es sei denn,
  • daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder
  • Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen.“

Dies bedeutet zum einen, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer in den Zwangsurlaub schicken kann, wenn dringende betriebliche Gründe vorliegen.

Zum anderen haben Arbeitnehmer aber aus sozialen Gründen ebenfalls einen Anspruch auf Urlaub. Da die Kinderbetreuung bei einem Schulausfall unter die „sozialen Gesichtspunkte“ fällt, kann man davon ausgehen, dass berufstätige Eltern einen Anspruch auf Urlaub haben. Allerdings sind Arbeitnehmer zunächst dazu verpflichtet, eine alternative Kinderbetreuung zu suchen.

Und wenn ich trotzdem nicht zur Arbeit erscheine ?

Wenn der Arbeitgeber darauf besteht, dass Sie am Arbeitsplatz erscheinen, dann müssen Sie grundsätzlich Folge leisten. Gehen Sie nicht zur Arbeit, verlieren Sie nicht nur Ihr Entgelt für diese Zeit, sondern riskieren auch eine Abmahnung oder gar eine Kündigung.

Der Arbeitgeber ist jedoch seinerseits verpflichtet, für die Gesundheit seiner Angestellten zu sorgen und Maßnahmen zu ergreifen, um Ansteckungen zu verhindern. So sollte er beispielsweise ausreichend Zeit und Möglichkeiten zum Händewaschen einräumen und Desinfektionsmittel bereitstellen.

Was ist, wenn ich krank bin ?

Wer krank ist, für den gilt wie immer: unverzüglich dem Arbeitgeber Bescheid gehen, beim Arzt eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausstellen lassen und diese schnell zum Arbeitgeber schicken.

Was ist mit Krankschreibungen wegen Grippe und Erkältung?

Für Fälle, die eher „Erkrankungen der oberen Atemwege“ zuzuordnen sind (Erkältung, Grippe, Influenza) können Sie sich aktuell durch eine Ausnahmeregelung krank schreiben lassen, ohne dass sie persönlich zum Arzt müssen. Die Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) hat dazu die Ärzte angewiesen, Krankschreibungen auch ohne Arztbesuch zu erteilen.

Diese zunächst auf 4 Wochen befristete Regelung gilt, wenn Sie

  • eine leichte Erkrankung der oberen Atemwege haben
  • keine schweren Symptome haben
  • nicht die Kriterien für einen Coroanavirus-Verdachtsfall erfüllen

In diesen Fällen müssen Sie für eine Krankschreibung nur noch beim Arzt anrufen.

Achtung: Fristlose Kündigung möglich !

Sich in diesem Fall „ohne Symptome „einfach krank zu melden“, ist aber keine gute Idee. Das ist ein Täuschungstatbestand, der im Extremfall auch zur Kündigung führen kann.

Was ist, wenn mein Arbeitgeber aus Vorsicht vor Corona die Mitarbeiter nach Hause schickt?

Wenn der Arbeitgeber das selbst entscheidet, muss er auch weiterhin Gehalt zahlen. Das ist die Verantwortung des Unternehmens  (wegen des Betriebsrisikos gemäß § 615 Absatz 3 BGB) und keine höhere Gewalt. Nur wenn eine Behörde offiziell eine Quarantäne anordnet, springt der Staat für die Gehälter ein. Aber auch hier ist der Arbeitgeber vorleistungspflichtig, d.h. der Arbeitnehmer erhält das Gehalt weiter von seinem Arbeitgeber.

Der Arbeitgeber hat  nicht das Recht, die Arbeitszeit zu reduzieren, ohne dass es einen Lohnausgleich gibt. Er kann jedoch anordnen, dass Überstunden abgebaut werden.

 

Wer bezahlt meinen Lohn, wenn ich unter Quarantäne stehe?

Der Arbeitgeber muss im Fall der Quarantäne-Anordnung dem betroffenen Mitarbeiter 6 Wochen den Lohn weiter zahlen. Für den Arbeitgeber greift dann § 56 Infektionsschutzgesetz. Der besagt, dass dem Arbeitgeber die ausgezahlten Beträge von der zuständigen Behörde erstattet werden.

Ab Woche 7 erhält der Arbeitnehmer dann Krankengeld von der Krankenkasse.

Sprechen Sie mit Ihrem Arbeitgeber!

Sollten Kinder aufgrund des Coronavirus nicht zur Schule oder in den Kindergarten gehen können, ist es empfehlenswert, zunächst mit Ihrem Arbeitgeber zu reden. Eine flexible Lösung zu finden, sollte im Interesse beider Seiten sein.

  • Nicht einfach Zuhause bleiben
  • Alternative Betreuung suchen (nicht durch Großeltern)
  • Überstunden abbauen
  • (unbezahlten) Urlaub nehmen
  • im Homeoffice arbeiten
  • Nach § 616 BGB könnte sich ein Recht auf Lohnfortzahlung für einzelne vorübergehende Engpässe ergeben
  • Im Dialog bleiben: Die aktuelle Lage ist ohnehin schwierig genug,da braucht man nicht auch noch einen Rechtsstreit mit seinem Arbeitgeber

Aber: All diese Varianten gehen auf Kosten der Arbeitnehmer, das muss man ganz deutlich sagen.

 

Zu weiteren Fragen, die Ihnen in diesem Zusammenhang entstehen sollten, berate ich Sie gern !

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