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Soforthilfe Corona für Darlehnsnehmer

Das Gesetz zur Abmilderung der COVID-19-Pandemie enthält die Sonderregelungen zum Darlehensrecht in Art. 240 § 3 EGBGB.

Ziel der neuen Vorschriften ist es, den Darlehensnehmer eines Verbraucherdarlehnsvertrages  in Krisensituationen Zeit zu verschaffen.

Gesetzliche Stundung der Ansprüche für 3 Monate (Absatz 1)

Dafür werden die Ansprüche der Darlehensgeber gegen den Verbraucher auf Rückzahlung, Tilgung und Zins, die im Zeitraum zwischen dem 1. April und dem 30. Juni 2020 fällig werden, kraft Gesetzes gestundet.

Die Fälligkeit der Ansprüche wird damit um drei Monate hinausgeschoben. Ein Anspruch, der am 2. April 2020 fällig würde, wäre somit bis zum Ablauf des 1. Juli 2020 gestundet und damit erst am 2. Juli 2020 fällig.

Da der Anspruch nicht fällig ist, können Verbraucher während des Zeitraums der Stundung mit diesen Ansprüchen auch nicht in Verzug geraten, was dann auch keine Auswirkungen auf die Bonität haben dürfte.D.h. es drohen keine negativen Schufa Eintragungen, wenn die Voraussetzungen des Art. 240 § 3 EGBGB.  erfüllt sind.

Die Regelung ist aber nur auf solche Darlehensverträge anwendbar, die vor dem 15. März 2020 abgeschlossen wurden. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass zu diesem Zeitpunkt die Krise bereit vorhersehbar war. Die Regelung soll auch vermeiden, dass Verträge, die ab dem 15. März 2020 gerade zur Unterstützung für Verbraucher abgeschlossen wurden und werden, um in der Krise liquide zu bleiben, kraft Gesetzes gestundet sind.

Zunächst ist Voraussetzung der Stundung, dass der Darlehensnehmer

  • aufgrund der durch das Auftreten des Coronavirus hervorgerufenen außergewöhnlichen Verhältnisse Einnahmeausfälle hat.

Dies hat der Darlehensnehmer ggf. darzulegen und zu beweisen.

Zudem müssen die Einnahmeausfälle dazu führen,

  • dass dem Darlehensnehmer die Erbringung der geschuldeten Leistung nicht zumutbar ist.

Das ist insbesondere dann der Fall, wenn ihm die Erbringung der Leistung ohne Gefährdung seines oder des angemessenen Lebensunterhalts seiner Unterhaltsberechtigten nicht zumutbar erbringen kann.

Wann von einer Gefährdung des Lebensunterhalts ausgegangen werden kann, ist somit nicht pauschal festgelegt. Es ist vom individuellen Einzelfall abhängig.

Der Darlehensnehmer hat die insoweit erforderlichen Nachweise zu erbringen. In der Regel wird dies dazu führen, dass die Verbraucher ihrer Bank mitteilen, dass sie sich auf die gesetzliche Stundungswirkung berufen.

Ausschluss des Kündigungsrechts wegen Zahlungsverzugs (Absatz 3)

Neben der Stundung wird das Kündigungsrecht des Darlehensgebers

  • wegen Zahlungsverzugs,
  • wegen wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Verbrauchers oder
  • der Werthaltigkeit einer für das Darlehen gestellten Sicherheit ausgeschlossen.

Dieser Absatz hat jedoch vorwiegend klarstellende Funktion, da die Ansprüche des Darlehensgebers gar nicht fällig sind.

Schließlich kann der Kündigungsschutz nicht zu Lasten von Verbrauchern abbedungen werden. Nach dem Gesetzeswortlaut sind die ausgeschlossenen Kündigungsgründe enumerativ aufgezählt. In der Praxis wird sich zeigen, inwiefern sonstige Kündigungsgründe erhalten bleiben.

Gespräch über einverständliche Regelung (Absatz 4) und Verlängerung der Vertragslaufzeit bei Scheitern der einverständlichen Regelung (Absatz 5)

Darlehensgeber sollen Verbrauchern zudem die Möglichkeit eines persönlichen Gesprächs anbieten. Darin soll der Verbraucher über die Möglichkeit einer einverständlichen Regelung in Bezug auf den Darlehensvertrag und über mögliche Unterstützungsmaßnahmen beraten werden.

Auf Angebote Dritter muss der Darlehensgeber nach der Gesetzesbegründung nur hinweisen, soweit sie ihm positiv bekannt sind (z.B. Förderkredite der Kreditanstalt für Wiederaufbau).

Diese Regelung dürfte darlehensgebende Banken unter dem gegebenen Zeitdruck vor erhebliche Kapazitätsprobleme stellen. Es wird sich auch die Frage stellen, ob diese Gespräche zu Haftungen wegen Beratungsverschuldens führen können.

Ohne diese Regelung wären die bis zum 30. Juni 2020 fälligen, aber gesetzlich gestundeten Ansprüche und die nach diesem Zeitpunkt wieder regulär fällig werdenden Ansprüche parallel zu erfüllen. Die Verbraucher würden so für z.B. 3 Monate doppelt belastet. Dieser Umstand könnte eine noch erheblichere Überforderung bedeuten.

Sofern sich die Parteien  hinsichtlich der Fortführung des Darlehensverhältnisses nach dem 30. Juni 2020 nicht einigen können, wird der Vertrag wie ursprünglich vereinbart fortgesetzt, nur die Fälligkeit der Leistungen wird um drei Monate verschoben. Diese Wirkung, die für die gestundeten Leistungen bereits eingetreten ist, wird mit dieser Regelung auf den gesamten Vertrag übertragen. Die Vertragslaufzeit würde sich dann insgesamt um drei Monate verlängern.

Ausschluss bei Unzumutbarkeit für den Darlehensgeber (Absatz 6)

Die vorstehenden Regelungen zum Schutz der Verbraucher gelten  ausnahmsweise nicht, wenn dem Darlehensgeber die Stundung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls unzumutbar ist.

Der Gesetzentwurf geht zwar davon aus, dass der Verbraucher in der Regel schutzbedürftig ist und sein Interesse an einem Zahlungsaufschub im Regelfall überwiegt. Gleichwohl kann es außergewöhnliche Fallkonstellationen geben, die eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses auch während des Stundungszeitraums im Einzelfall für den Darlehensgeber unzumutbar erscheinen lassen.

In Betracht kommen nach der Gesetzesbegründung gravierende oder sich über einen längeren Zeitraum hinziehende schuldhafte Pflichtverletzungen des Verbrauchers (z.B. betrügerische Angaben oder vertragswidrige Veräußerungen von Sicherheiten vor oder während der Pandemie-bedingten Ausnahmesituation, die das Sicherungsinteresse des Gläubigers erheblich beeinträchtigen).

Regelungen sind zunächst nur für Verbraucherdarlehensverträge anwendbar

Entscheidend ist die Verbrauchereigenschaft im Hinblick auf den konkreten Darlehensvertrag.

So können Darlehensverträge, die ein Unternehmer zu privaten Zwecken schließt, von der Regel erfasst sein, etwa wenn ein Unternehmer zur Finanzierung seines Eigenheims einen Darlehensvertrag abschließt.

Darlehensverträge von Unternehmern zu gewerblichen Zwecken werden dagegen von der Regelung derzeit nicht erfasst.

Die Regelung gilt auch für Vermieter, solange sie nicht als Unternehmer, sondern als Verbraucher tätig werden. Das ist der Fall, wenn die Vermietung vom Umfang her nicht als gewerbliche Tätigkeit, sondern noch als private Vermögensverwaltung einzuordnen ist.

Die Abgrenzung von gewerblicher Tätigkeit und privater Vermögensverwaltung ist eine Frage des Einzelfalls. Wo konkret die Grenze verläuft, kann nicht pauschal angegeben werden.Das ausschlaggebende Kriterium für die Abgrenzung ist der Umfang der mit der Vermietung verbundenen Geschäfte. Die Rechtsprechung nimmt etwa eine gewerbliche Tätigkeit an, wo eine Vielzahl von Wohnungen vermietet bzw. verpachtet wurden und dies einen entsprechenden organisatorischen Aufwand erfordert. ( Quelle)

Auch bei Vermietungen im großen Umfang kann es daher sein, dass kein Verbraucherdarlehnsvertrag abgeschlossen wurde. Es kommt nicht auf die steuerliche Behandlung der Einkünfte an.

Der erste Regierungsentwurf sah noch vor, dass die Regelungen für Gelddarlehensverträge aller Art gelten sollten. Diese Regelung war aber bereits im endgültigen Gesetzentwurf nicht mehr enthalten. Mithin gelten die vorgeschlagenen Regelungen zunächst nur für Verbraucherdarlehensverträge im Sinne des § 491 BGB. Daher muss der Darlehensnehmer stets Verbraucher sein.

Anwendungsbereich der Vorschrift könnte für andere Darlehensnehmer erweitert werden (Absatz 8)

Die Bundesregierung könnte danach mit Zustimmung des Bundestages ohne Zustimmung des Bundesrates den Anwendungsbereich durch eine Rechtsverordnung auf Kleinstunternehmen und kleine und mittlere Unternehmen erstrecken.

Zeitlich befristet bis zum 30. Juni mit Option der Verlängerung

Die Bundesregierung wird gemäß Art. 240 § 4 EGBGB ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates den Zeitraum der Stundung bis zum 30. September und die Verlängerung der Vertragslaufzeit auf bis zu zwölf Monate zu erstrecken. Die Frist könnte auch über den 30. September 2020 hinaus verlängert werden, wenn die Beeinträchtigungen fortbestehen.

Suchen Sie auf jeden Fall das Gespräch mit der Bank und stellen Sie die Darlehensraten nicht einfach so ein. Sollte die Bank die Meinung vertreten, dass die Stundungsregelung bei Ihnen nicht greift, z.B. weil ihr Lebensunterhalt nicht gefährdet sei, sollten Sie sich unbedingt anwaltlich beraten lassen.

Ansonsten drohen bei Nichtzahlung der Raten eine Kündigung oder negative SCHUFA Einträge!

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